Erbrecht als Gesamtrechtsnachfolge

Erbrecht als Gesamtrechtsnachfolge

Erbrecht als Gesamtrechtsnachfolge. Gelten in Sozialen Medien andere Regeln?

Der Grundsatz beim Erbrecht lautet „Gesamtrechtsnachfolge“. So steht es in § 1922 Absatz 1 BGB: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Wie so oft in Zusammenhang mit rechtsgrundsätzen hat man den Eindruck, dass im Internet oder in Sozialen netzwerken (Facebook & Co.) andere Regeln gelten. Kann das sein?

Heute, am 21.06.2018, wurde vor dem obersten deutschen Zivilgericht, dem BGH darüber verhandelt, ob die Eltern als Erben einer minderjährigen Tochter Anspruch auf Einsichtnahme in den Facebook-Account der Tochter haben. Es bestanden Zweifel, ob die Tochter durch einen tragischen Unfall ums Leben gekommen war oder ein Selbstmorg wegen Mobbings in Frage kam. Eintragungen in Facebook sollten Gewissheit liefern. Facebook hatte dies den Eltern verwehrt.

Es treffen dabei zwei Welten aufeinander: Das Erbrecht und der Datenschutz (Telekommunikationsgeheimnis, ähnlichdem Briefgeheimnis bei der Post).

Befinden sich e-mails oder Postings auf den Servern eines Dienstanbieters, gilt das Telekommunikationsgeheimnis. Wie der BGH entschieden hat, wird erst in ca. drei Woche bekannt werden.

Grundsätzlich gilt:
Jeder sollte sich rechtzeitig Gedanken machen, was mit seinem Nachlass geschehen soll. Der letzte Wille wird üblicherweise durch (eigenhändiges!) Testament oder etwa einen notariellen Erbvertrag geregelt.

Im Internet-Zeitalter sollten Themen wie digitale Daten (auch zum Onlinebanking und zu Versicherungsthemen), oder e-mails, Bilder, Postings, Musik etc. die an unterschiedlichsten Stellen im im Internet oder einer Cloud gespeichert sind in die Überlegungen miteinbezogen werden. Laut dem Verband BITKOM haben 93% der Internetnutzer für den Fall ihres Todes den digitalen Nachlass jedoch nicht geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zum digitalen Nachlass sind wenig durchsichtig oder bekannt und lückenhaft. Nutzer von Internet und Sozialen Netzwerken sollten daher schriftlich dokumentieren, wie und durch wen nach dem Tod diese digitalen Daten verwaltet werden oder gelöscht werden sollen.

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge werden Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch von PCs, Smartphones, USB-Sticks etc.

Erben treten z.B. auch in die Verträge des Verstorben ein. Bei Internetprovidern, e-mail Diensten und Cloud-Anbietern bestehen meist Sonderkündigungsrechte. Bei Online-Kommunikation gilt zudem das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. Es stellt sich daher die Frage, ob man zu Lebzeiten Zugangsdaten und Passwörter bei Personen des Vertrauens, einem Notar oder sonstigen „Escrow-Providern“ kostenpflichtig für den Todesfall hinterlegen soll.

Erben können zu gegebener Zeit Soziale Netzwerke informieren, dass der Nutzer verstorben ist. Bei Facebook können Erben die Entfernung des Nutzerkontos eines Verstorbenen beantragen oder das Profil in einen „Gedenkzustand“ versetzen lassen. Profilinhalte bleiben somit erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Berufliche Netzwerke (z.B. Xing in Deutschland oder LinkedIn auf internationaler Ebene) schalten das Profil unsichtbar. Google arbeitet mit einem „Inactive Account Manager“. Dort kann der Nutzer noch zu Lebzeiten festlegen, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll.

Wie immer bei Themen in Zusammenhang mit dem letzten Willen sollte jedermann rechtzeitig aktiv werden, solange man den eigenen Willen noch rechtssicher kund tun kann.

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